§ 2 Steuergegenstand
Stand: 25.01.2021
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 2 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25Rechtswidrigkeit nach Grundstücksarten differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 5
- BFH, 06.12.2017 – II R 26/15Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater PartnerschaftZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 02.03.2026 – 1 K 653/25.WIZitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.